In der Schweiz werden jährlich über 200'000 Blitzeinschläge gezählt. Dabei treten sehr hohe Blitzspannungen auf, die brennbare Bauteile oder Gegenstände in Brand setzen können.

Hohe Bäume, elektrische Freileitungen oder nahe Gewässer schützen nicht vor Blitzschlägen. Ein Blitzschutzsystem hingegen schützt Personen und Gebäude vor grösseren Schäden. Der so genannte äussere Blitzschutz beseitigt die Gefahr, indem er den Blitzstrom auffängt und kontrolliert in die Erde leitet. Der innere Blitzschutz schützt elektrische oder elektronische Geräte vor Überspannungsschäden.

Blitzschutzsysteme geben Sicherheit
Zu einem vollständigen Blitzschutzsystem gehören Einrichtungen des äusseren und inneren Blitzschutzes. Der äussere Blitzschutz umfasst alle Einrichtungen zum Auffangen und Ableiten des Blitzstromes in die Erdungsanlage. Während der äussere Blitzschutz vorrangig die Brandgefahr beseitigt, werden durch Massnahmen des inneren Blitzschutzes (Potenzialausgleich, Überspannungsschutzgeräte) die Auswirkungen des Blitzstromes und seiner magnetischen Felder auf Personen und elektrische oder elektronische Geräte begrenzt.

In der Brandschutzrichtlinie der VKF über Blitzschutzsysteme ist festgelegt, welche Bauten und Anlagen zwingend mit einer Blitzschutzanlage geschützt werden müssen. Dazu zählen Bauten, in welchen sich Räume mit grosser Personenbelegung befinden, wie beispielsweise Theater, Kinos, Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Verkaufsgeschäfte, Kirchen und Schulen. Beherbergungsbetriebe, Hochhäuser, Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen sowie Landwirtschaftsbauten grösser 3000 m3 müssen ebenfalls mit einer Blitzschutzanlage geschützt werden. 

Projekt- und Abnahmekontrolle
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde müssen Projekte von Blitzschutzsystemen vor der Ausführung genehmigt werden. Blitzschutzsysteme sind durch den Errichter bei der Erstellung auf die richtige Ausführung zu überprüfen. Insbesondere sind Erdungen vor der Eindeckung und Fundamenterder vor dem Einbetonieren zu kontrollieren. Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen bestehender Systeme. Der Systemhersteller hat die abnahmebereite Anlage der zuständigen Stelle zu melden. Über neu errichtete Blitzschutzsysteme kann die Brandschutzbehörde eine Dokumentation des installierten Systems verlangen.