Das Gesetz über den Feuerschutz im Kanton Zug regelt die Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen.

Die Gemeinden erteilen Brandschutzbewilligungen für:

  • Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze
  • Mischbauten, sofern der Gewerbeanteil nicht mehr als ein Drittel der benutzten Fläche ausmacht
  • Land- und forstwirtschaftliche Bauten
  • Fahrnisbauten
  • Parking, sofern die Fläche insgesamt weniger als 4'800 m2 beträgt oder die Fläche pro Geschoss weniger als 2'400 m2 ausmacht
  • Feuerungsanlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen (Cheminéeöfen oder Cheminée)
  • Lagerung brennbarer Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase.

Die Gebäudeversicherung Zug ist für alle Bewilligungen zuständig, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen.