Die Bewilligungspflicht gilt für:

  • Neu-, An-, Aus- und Umbauten
  • Umnutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Neu-, Aus- und Umbauten von Feuerungsanlagen (Ausnahme: Zentralheizungen in einem Heizungsraum; Hier untersteht nur der Raum der Bewilligungspflicht)
  • Lagerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
  • Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen