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Statement der Gebäudeversicherung Zug ⟪1.-August-Feuerwerk von Niklas Nikolajsen in Zug⟫

Statement der Gebäudeversicherung Zug ⟪1.-August-Feuerwerk von Niklas Nikolajsen in Zug⟫

Das private 1.-August-Feuerwerk von Niklas Nikolajsen ist derzeit Gegenstand zahlreicher Medienberichte. In diesem Zusammenhang wird auch die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) erwähnt.

Die GVZG versichert alle Gebäude im Kanton Zug obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden und ist im Auftrag des Kantons Zug zuständig für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zug über den Feuerschutz, BGS 722.21). Daraus ergibt sich auch die Zuständigkeit der GVZG für die Erteilung von Bewilligungen für Feuerwerke. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und der entsprechenden Verordnung (SR 941.41 und 941.411).

Das private Feuerwerk von Herrn Nikolajsen wurde von der GVZG nach den gleichen Kriterien beurteilt wie jedes andere private Feuerwerk der Kategorie F4 (Grossfeuerwerk), für welches eine Bewilligung beantragt wird. Die GVZG ist verpflichtet, die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies war vorliegend der Fall. Die GVZG wurde darüber informiert, in welchem Ausmass das Feuerwerk stattfindet. Sie kennt auch den zeitlichen Rahmen und den vorgesehenen Ablauf.

Die GVZG ist sich bewusst, dass Grossfeuerwerke in Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung stossen. Als Bewilligungsbehörde für solche Feuerwerke vollzieht sie jedoch nur die gesetzlichen Bestimmungen. Das von Herrn Nikolajsen geplante Feuerwerk entspricht den rechtlichen Vorgaben und wurde von allen zuständigen Behörden bewilligt.

 

Im Anhang finden Sie die PDF-Version.  

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