Schäden können - ohne vorgängige Freigabe einer Offerte und
Besichtigung durch die GVZG - behoben
werden, wenn die Höhe des Gesamtschadens
am betroffenen Gebäude CHF 10’000.-- nicht
übersteigt. Der Handwerker kann unter diesen Voraussetzungen den Schaden umgehend
beheben.
Achtung: Trotz
dieser Vereinfachung muss in jedem Fall vorgängig eine Offerte beim Unternehmer
eingeholt und eine Schadendokumentation (z.B. Fotos usw.) erstellt werden,
welche mit der Rechnung zusammen der GVZG eingereicht werden muss. Offerten für
die Behebung von Schäden über CHF 10’000.-- sind weiterhin durch die GVZG
freizugeben. Bei Nichteinhaltung behält sich die GVZG allfällige Kürzungen vor.
Auch in diesem Fall gelten die «Technischen Ausführungsbestimmungen zur
Schadenabschätzung und - Abwicklung».
So gehen Sie im Schadenfall richtig vor:
- Erstellen Sie Fotos des Schadenereignisses und der Schäden.
- Nehmen Sie ausser den nötigen Sofortmassnahmen keine Veränderungen vor, welche die Schadenabklärungen erschweren.
- Bei funktionalen Mängeln bitten wir Sie, sich bei uns zu melden, um das weitere Vorgehen individuell zu besprechen.
- Bringen Sie Notabdeckungen und Notabdichtungen an.
- Pumpen Sie das Wasser ab und nehmen Sie die Grobreinigung vor.
- Beginnen Sie mit Trocknungsarbeiten in geschlossenen Räumen.
- Entsorgen Sie beschädigte Gebäudeteile und Einrichtungen erst nach der Schadenbeurteilung resp. Schadenbesichtigung durch die GVZG.
Falls Sie den Schaden noch nicht gemeldet haben:Melden Sie den Schaden bitte online über unsere Homepage (Button SCHADEN MELDEN). Dort können Sie alle notwendigen Angaben ausfüllen und zusätzlich Fotos von der Schadensituation mitsenden.
Bitte beachten Sie, dass Mieter und Stockwerkeigentümer die Schadenmeldungen an Ihre zuständige Verwaltung melden, welche anschliessend direkt mit der Gebäudeversicherung Kontakt aufnimmt.
Wir danken Ihnen bestens für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Gebäudeversicherung Zug