Versicherungspflicht im Überblick

Versicherungspflicht
Alle Gebäude im Kanton Zug müssen bei der Gebäudeversicherung Zug versichert werden. Diese ist verpflichtet, jedes Gebäude aufzunehmen, sodass alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer gegen Feuer- und Elementarschäden geschützt sind.
Versicherung Ihres Gebäudes
Im Kanton Zug besteht eine obligatorische Gebäudeversicherung: Alle Gebäude müssen bei der Gebäudeversicherung Zug (GVZG) versichert werden. Mit dieser Versicherungspflicht geht der sogenannte Annahmezwang einher – das heisst, die GVZG ist verpflichtet, jedes versicherungspflichtige Gebäude aufzunehmen. So ist sichergestellt, dass alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zuverlässig vor den finanziellen Folgen von Feuer- und Elementarschäden geschützt sind.
Bauzeitversicherung – Schutz während der Bauphase
Wer baut, umbaut oder erweitert, sollte auch in der Bauzeit gut abgesichert sein. Denn auch vor dem Einzug können Schäden durch Feuer oder Naturgefahren erhebliche Kosten verursachen.
Was ist die Bauzeitversicherung?
Die Bauzeitversicherung schützt Ihr Bauvorhaben bereits während der Bauphase – zum Beispiel bei:
- Neubauten
- Um- und Anbauten
- Ausbauten und Sanierungen
Versichert sind dabei die gleichen Risiken wie bei der regulären Gebäudeversicherung: Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hochwasser und weitere Elementarschäden.
Wann ist sie obligatorisch?
Eine Bauzeitversicherung ist obligatorisch, wenn die voraussichtlichen Baukosten CHF 20’000.00 überschreiten. Wichtig ist, dass sie vor Baubeginn schriftlich beantragt wird. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine Deckungszusage von der GVZG.
Auch freiwillig möglich
Bei kleineren Bauvorhaben unterhalb dieses Betrags kann der Schutz freiwillig abgeschlossen werden. Wir empfehlen dies ausdrücklich, denn auch bei kleineren Umbauten können Schäden teuer werden.
Versicherungen: Bitte wählen Sie Ihre zuständige Person

Der richtige Versicherungswert
In der Regel erfolgt die Versicherung zum Neuwert. In ausgewählten Fällen wird zum Zeit- oder Abbruchwert versichert.
Neuwert
Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der zum Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, um das Gebäude in gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am gleichen Standort neu zu erstellen.
Zeitwert
Liegt der Zeitwert eines Gebäudes bei weniger als der Hälfte des Neuwerts, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter, Abnutzung, Witterungseinflüsse, Bauschäden, Baumängel oder andere beeinträchtigende Faktoren.
Abbruchwert
Gebäude, die zum Abbruch vorgesehen oder aufgrund ihres Zustands nicht mehr nutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. Der Abbruchwert entspricht in der Regel den Kosten, die für den Abriss und die Entsorgung des Gebäudes anfallen.
Erhöhung der Versicherungssumme
Haben Sie durch Umbau, Erneuerung oder Investitionen den Wert Ihres Gebäudes erhöht? Melden Sie uns bitte alle wertvermehrenden Massnahmen (bauliche oder technische Verbesserungen wie z. B. Installation einer Solaranlage, Modernisierung der Heizung, Anbau einer Garage etc.), damit die Versicherungssumme aktuell bleibt.
Preisentwicklung und Nachweis der Versicherungssumme
In folgenden Fällen können wir die Versicherungssumme anpassen:
An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten mit wertvermehrenden Kosten von max. CHF 100‘000.00, unabhängig vom Wert des Gebäudes.
An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten mit wertvermehrenden Kosten von max. CHF 500‘000.00, sofern die Kosten nicht 20 % des indexierten Neuwertes der letzten amtlichen Bewertung überschreiten.
In folgenden Fällen ist eine Schätzung zu beantragen:
Neubauten ab CHF 20‘000.-
An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten, wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude CHF 100‘000.- übersteigt und mehr als 20 Prozent des indexierten Neuwertes des Gebäudes beträgt.
An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten, wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude CHF 100‘000.- übersteigt und mehr als 20 Prozent des indexierten Neuwertes des Gebäudes beträgt.
An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude CHF 500‘000.- übersteigt.

Die Meldepflicht
Laufzeit der Gebäudeversicherung
Der Versicherungsschutz Ihres Gebäudes im Kanton Zug beginnt mit der Übergabe des Versicherungsantrags oder der Anmeldung bei der Gebäudeversicherung Zug (GVZG).
Ende des Versicherungsschutzes:
- Wird ein Gebäude abgebrochen oder erleidet es einen Totalschaden, endet der Versicherungsschutz automatisch.
- Beim Neubau eines Gebäudes muss die Eigentümerschaft eine neue Bauzeitversicherung beantragen, um den Schutz während der Bauphase sicherzustellen.
Versicherungsnehmende und Vertretung:
Versicherungsnehmende sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes. Die GVZG wickelt alle wichtigen Angelegenheiten wie Schätzungsanzeigen, Prämienrechnungen und Schadenvergütungen direkt mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen oder einer von Ihnen bevollmächtigten Vertretung ab.
- Gehören mehrere Personen zur Eigentümerschaft,
- ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Ausland wohnhaft, oder
- für längere Zeit abwesend,
dann muss eine in der Schweiz wohnhafte, bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter benannt werden. Dies gewährleistet, dass Versicherungswerte und Schadenabwicklung jederzeit korrekt betreut werden.
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