Gemäss § 11 Abs. 2 Bstb. b des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG, BGS 722.11) sind Schäden nicht versichert, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Die SIA-Norm 261/1 definiert unter anderem die Anforderungen an den Gebäudeschutz vor Hagel (www.hagelregister.ch). Damit kann ein Grossteil der Hagelschäden verhindert werden. Es liegt primär an der Bauherrschaft, die Einhaltung der Normen bei den Architekten/Planern einzufordern.
Gestützt darauf versichert die GVZG im Grundsatz keine Hagelschäden an ständig der Witterung ausgesetzten Bauteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Hagelwiderstand von weniger als HW 3 aufweisen. Ein Hagelwiderstand von HW 3 bedeutet, dass die Bauteile derart beschaffen sind, dass sie einem Hagelkorn von drei Zentimetern Durchmesser ohne Schaden standzuhalten vermögen. Hagelschäden ab einem Korndurchmesser grösser als 3 cm werden weiterhin durch die GVZG vergütet.
Im Einzelnen wird diese Regelung wie folgt umgesetzt:
Bei neuen Bauteilen (Neubauten) gilt diese Regelung ohne Einschränkung. Als neu gelten Bauteile von Bauten, deren Baugesuch nach dem 01. Januar 2025 bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde eingereicht wird. Ist für eine Baute kein Baugesuch erforderlich, so gelten deren Bauteile als neu, wenn deren Bestellung nach dem 01. August 2024 erfolgt.
Werden bestehende Bauteile (Bestandesbauten) beschädigt, die einen Hagelwiderstand von weniger als HW 3 aufweisen, so entschädigt die GVZG den Neuwert der beschädigten Bauteile. Gleichzeitig macht die GVZG die Eigentümerschaft jedoch darauf aufmerksam, dass sie keine Entschädigung mehr leisten wird, sofern der Ersatz der beschädigten Bauteile wiederum einen Hagelwiderstand von weniger als HW 3 aufweisen sollte. Ersetzt die Eigentümerschaft die beschädigten Bauteile nach einem Schadenereignis mit Bauteilen, die einen Hagelwiderstand von HW 3 aufweisen, kann sich die GVZG – nach vorheriger Absprache – im Rahmen der Präventions-Unterstützung an den entsprechenden Mehrkosten beteiligen. Als bestehend gelten Bauteile von Bauten, deren Baugesuch vor dem 01. Januar 2025 eingereicht wird bzw. deren Bestellung vor dem 01. August 2024 erfolgt.
Technischen Ausführungsbestimmungen zur Schadenabschätzung und -Abwicklung
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