Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen
Das Gesetz über den Feuerschutz im Kanton Zug regelt die Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen.
Die Gemeinden erteilen Brandschutzbewilligungen für:
- Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze
- Mischbauten, sofern der Gewerbeanteil nicht mehr als ein Drittel der benutzten Fläche ausmacht
- Land- und forstwirtschaftliche Bauten
- Fahrnisbauten
- Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge, sofern die Fläche insgesamt weniger als 4000 m2 beträgt oder die Fläche pro Geschoss weniger als 2000 m2 ausmacht
- Feuerungsanlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen (Cheminéeöfen oder Cheminée)
- Lagerung brennbarer Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase.
Das Amt für Feuerschutz ist für alle Bewilligungen zuständig, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen.
Gemeindliche Feuerschau: Bitte wählen Sie die zuständige Person
Amt für Feuerschutz: Bitte wählen Sie die zuständige Person
Gesetzestexte Kanton Zug
Auszug aus dem Gesetz über den Feuerschutz

Auszug aus dem Gesetz über den Feuerschutz "Zuständigkeit" (pdf / 184 KB)
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