Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen

Das Gesetz über den Feuerschutz im Kanton Zug regelt die Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen.

Die Gemeinden erteilen Brandschutzbewilligungen für:

  • Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze
  • Mischbauten, sofern der Gewerbeanteil nicht mehr als ein Drittel der benutzten Fläche ausmacht
  • Land- und forstwirtschaftliche Bauten
  • Fahrnisbauten
  • Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge, sofern die Fläche insgesamt weniger als 4000 m2 beträgt oder die Fläche pro Geschoss weniger als 2000 m2 ausmacht
  • Feuerungsanlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen (Cheminéeöfen oder Cheminée)
  • Lagerung brennbarer Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase.

Das Amt für Feuerschutz ist für alle Bewilligungen zuständig, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen.

Amt für Feuerschutz: Bitte wählen Sie die zuständige Person
Gemeinden:
  • Harald Stiebellehner

    Harald Stiebellehner

    Brandschutzexperte VKF

    +41 (0)41 726 90 86


Gesetzestexte Kanton Zug