Gemeindliche Feuerschau
Das Gesetz über den Feuerschutz delegiert einen Teil der vorbeugenden Brandschutzaufgaben an die Gemeinden.
Aufgaben der kommunalen Brandschutzexperten
- Gesuche zuhanden des Gemeinderates bearbeiten, die in den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich fallen
- An Objekten ihres Zuständigkeitsbereichs Bau- und Schlusskontrollen durchführen
- Stichprobenweise, periodisch oder auf Weisung des Amtes für Feuerschutz die Einhaltung der Brandschutzvorschriften an bestehenden Gebäuden überprüfen
- Feuerpolizeiliche Bewilligungen für Veranstaltungen erteilen
Der Regierungsrat legt gemäss Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz die Kontrollfristen der gemeindlichen Feuerschau fest, soweit sie nicht durch die Brandschutzvorschriften vorgegeben sind.
Die Kontrollen werden den Eigentümern rechtzeitig angezeigt. Diese sind berechtigt, bei der Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Der gemeindlichen Feuerschau ist unbeschränkter Zutritt zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze werden von der gemeindlichen Feuerschau stichprobenweise kontrolliert.
Kontrollintervalle
| Gebäudekategorie | Kontrollintervall (Jahre) |
|---|---|
| Bauten mit grosser Personenbelegung | 1 |
| Krankenhäuser und Heime | 1 |
| Kollektive Asylunterkünfte | 1 |
| Vollzugsanstalten | 1 |
| Schulbauten | 1 |
| Gastgewerbebetriebe | 1 |
| Beherberungsbetriebe | 1 |
| Einkaufszentren | 1 |
| Wohnbauten ab der Hochhausgrenze | 2 |
| Industrie-, Gewerbe- und Verwaltungsbauten | 2 |
| Landwirtschaftsbauten | 2 |
| Parkhäuser und Einstellräume mit mehr als 20 Autoabstellplätzen | 2 |
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