Brandschutz
Im Kanton Zug sind gemäss Gesetz über den Feuerschutz der Kanton und die Gemeinden gemeinsam für den vorbeugenden Brandschutz zuständig.
Das Amt für Feuerschutz vollzieht als kantonale Brandschutzbehörde den Brandschutz und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien. Es überwacht den Vollzug der Brandschutzvorschriften.
Die Zuständigkeiten für Bewilligungen und Kontrollen der gemeindlichen Feuerschau und des Kantons sind separat geregelt.
Brandschutz geht uns alle an
Wir alle sind gesetzlich dazu verpflichtet:
- Brände und Explosionen zu vermeiden (Sorgfaltspflicht);
- Bauten, Anlagen und Brandschutzeinrichtungen in Stand und jederzeit betriebsbereit zu halten (Unterhaltspflicht);
- Beaufsichtigte Personen (Kinder, Mitarbeitende usw.) zu instruieren und die nötige Vorsicht walten zu lassen (Aufsichtspflicht);
- Im Brandfall oder bei Anzeichen wie z.B. Rauch sofort die Feuerwehr zu alarmieren und gefährdete Personen zu warnen (Meldepflicht).

Art. 18 Brandschutznorm
- Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen.
- Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen dafür, dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist.

Art. 18 Brandschutznorm
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Art. 19 Brandschutznorm
Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
Art. 20 Brandschutznorm
Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen.
Ihr Ansprechpartner für allgemeine Fragen betreffend Brandschutz
Konkrete Fragen zu einem Projekt?
Downloads Brandschutz
Für Ihre Sicherheit.